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Gebärdensprachdolmetscher/Gebärdensprachdolmetscherin, Beantragung der Anerkennung einer außerbayerischen Berufsqualifikation
Der Beruf als Dolmetscher für Deutsche Gebärdensprache ist in Bayern reglementiert. Soweit sie eine außerbayerische Qualifikation vorweisen, muss diese anerkennt werden, wenn Sie vom Gericht öffentlich bestellt und allgemein beeidigt werden möchten.
Wenn Sie außerhalb von Bayern (in einem anderen Bundesland oder im Ausland) einen einschlägigen akademischen Gebärdensprachdolmetscherabschluss oder eine staatliche Gebärdensprachdolmetscherprüfung in Deutscher Gebärdenspräche (DGS) erworben haben, können Sie die Anerkennung Ihrer Qualifikation beantragen zum Zweck der öffentlichen Bestellung und allgemeinen Beeidigung vor Gericht.
Im Zuge des Gleichwertigkeitsfeststellungsverfahrens überprüft die zuständige Stelle, ob wesentliche Unterschiede zwischen der nachgewiesenen Berufsqualifikation und der bayerischen Ausbildung zur staatliche geprüften Gebärdensprachdolmetscherin bzw. zum staatlich geprüften Gebärdensprachdolmetscher in Deutscher Gebärdenspräche (DGS) bestehen.
Um ein Anerkennungsverfahren eröffnen zu können, müssen Sie eine Berufsausbildung im Bereich Gebärdensprachdolmetscher durch ein einschlägiges Gebärdensprachdolmetscherstudium oder eine staatliche Gebärdensprachdolmetscherprüfung in Deutscher Gebärdenspräche (DGS) nachweisen.
Die erworbene Berufsqualifikation muss Deutsch als korrespondierende Sprache umfassen.
Der Antrag kann unabhängig von Staatsangehörigkeit und Aufenthaltsstatus gestellt werden.
Auch Anträge aus dem Ausland sind möglich.
Das Bayerisches Institut zur Kommunikationsförderung für Menschen mit Hörbehinderung (GIB) führt die Anerkennungsverfahren im Bereich Dolmetscher für Deutsche Gebärdenspräche durch.
Die Antragstellung kann schriftlich oder per E-Mail erfolgen.
Offizielle Dokumente (z. B. Urkunden, Zeugnisse) sind in amtlich beglaubigter Kopie per Post einzusenden.
Innerhalb eines Monats bestätigt das GIB den Empfang des Antrages und fordert ggf. fehlende Unterlagen nach.
Die Gebühr für die Durchführung des Anerkennungsverfahrens beträgt derzeit 40,00 EUR zuzüglich Postgebühren.
Eine automatische Anerkennung von Abschlüssen bestimmter Anbieter oder Hochschulen existiert nicht. Jeder Abschluss wird einzeln geprüft, ob er als der bayerischen staatlichen Prüfung für Dolmetscherinnen und Dolmetscher für Gebärdensprache gleichwertig anerkannt werden kann.
Für Berufstätigkeit im Bereich Gebärdensprachdolmetscher/in kann kein Anerkennungsverfahren eröffnet werden.
Die Tätigkeit von Gebärdensprachdolmetschern fällt in der gesamten Bundesrepublik Deutschland unter die Gewerbefreiheit. Lediglich für die Tätigkeit als Gebärdensprachdolmetscher/in in Deutscher Gebärdenspräche (DGS) vor Gericht benötigen Sie die Anerkennung Ihrer außerbayerischen Qualifikation (oder die Staatliche Prüfung für Dolmetscherinnen und Dolmetscher für Deutsche Gebärdensprache).
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Erforderliche Unterlagen:
- amtlich beglaubigte Kopie des Personalausweises oder ein ähnlicher Identitätsnachweis (von einem Amt für öffentliche Verwaltung, z. B. Kreisverwaltungsreferat, Rathaus)
- bei Namensänderung seit Erwerb des Diploms/Zeugnisses: Heiratsurkunde oder Ähnliches notwendig
- tabellarischer Lebenslauf (insbesondere in Bezug auf die Tätigkeiten im Bereich der Gebärdensprachdolmetscherin bzw. des Gebärdensprachdolmetschers )
- Diplom bzw. Zeugnis über das einschlägige Gebärdensprachdolmetscherstudium bzw. die staatliche Gebärdensprachdolmetscherprüfung in amtlich beglaubigter Kopie (von einem Amt für öffentliche Verwaltung, z. B. Kreisverwaltungsreferat, Rathaus)
- falls im Diplom/Zeugnis selbst nicht aufgeführt, ein offizieller Nachweis (z. B. durch Prüfungs- und Studienordnung, Modulhandbücher oder Ähnliches) über die abgelegten Abschlussprüfungen (im Bereich Gebärdensprachdolmetschen)
- offizielle Nachweise z. B. durch Prüfungs- und Studienordnung, Modulhandbücher oder Ähnliches
- eine Erklärung, dass die Gleichwertigkeit der ausländischen Berufsqualifikation mit dem Berufsabschluss als Gebärdensprachdolmetscher festgestellt werden soll
- eine Erklärung, ob und bei welcher Stelle bereits ein Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit gestellt wurde, sowie ggf. ein erteilter Bescheid eines anderen Landes
- § 4 Abs. 1 Sätze 4 und 5 Prüfungsordnung für Gebärdensprachdolmetscherinnen und Gebärdensprachdolmetscher (GDPO)
- Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen
- Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen des Bundes (Gerichtsverfassungsausführungsgesetz – AGGVG) vom 23. Juni 1981
- Bayerisches Gesetz über die Feststellung der Gleichwertigkeit ausländischer Berufsqualifikationen (Bayerisches Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz - BayBQFG)
- Verordnung über die Feststellung der Gleichwertigkeit ausländischer Berufsqualifikationen als staatlich geprüfter Übersetzer, Dolmetscher oder Gebärdensprachdolmetscher (Berufsqualifikationsfeststellungsverordnung Übersetzer und Dolmetscher – BQFVÜDolm)