Dienstleistungen
Tierarzt/Tierärztin, Beantragung der Zulassung zur Prüfung für die Zuerkennung einer Fachtierarzt-, Teilgebiets- oder Zusatzbezeichnung
Wenn Sie nach Erhalt der tierärztlichen Approbation eine tierärztliche Weiterbildung in einem definierten tiermedizinischen Gebiet, Teilgebiet oder Bereich absolviert haben, können Sie die Zuerkennung einer Fachtierarzt-, Teilgebiets- oder Zusatzbezeichnung beantragen. Grundlage hierfür ist die Weiterbildungsordnung für die Tierärzte in Bayern in der jeweils zutreffenden Fassung.
Die Bayerische Landestierärztekammer überprüft, ob alle Anforderungen der Weiterbildungsordnung erfüllt sind und entscheidet über die Zulassung zur Prüfung.
- Tierärztliche Approbation
- Mitgliedschaft bei einem Tierärztlichen Bezirksverband in Bayern
- Erfüllung der Anforderungen der Weiterbildungsordnung und der zugehörigen Richtlinien an Durchführung, Dauer und Inhalt der Weiterbildung
Der Antrag ist schriftlich bei der Bayerischen Landestierärztekammer einzureichen.
Für die Inanspruchnahme früherer oder erleichternder Bestimmungen sind ggf. die in der Weiterbildungsordnung festgelegten Übergangsfristen zu beachten (siehe Übergangsbestimmungen).
Es werden Gebühren gemäß der Verwaltungsgebührensatzung der Bayerischen Landestierärztekammer erhoben.
Bearbeitungsgebühr: 220,00 EUR
Prüfungsgebühr: 320,00 EUR
ggf. aufwandsbezogene Zusatzgebühren
Die Anträge werden dem Weiterbildungsausschuss der Bayerischen Landestierärztekammer zur Beratung vorgelegt. Das Gremium tagt üblicherweise halbjährlich. Die Anträge sind bis spätestens sechs Wochen vor dem Sitzungstermin einzureichen. Das Ergebnis wird den Antragstellern im Regelfall innerhalb von zwei bis drei Wochen nach dem Sitzungstermin mitgeteilt.
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Dem Antrag sind beifzufügen:
- Approbationsurkunde - unbeglaubigte Kopie
- ggf. Promotionsurkunde - unbeglaubigte Kopie
- ggf. Zusammenfassung der Dissertation (sofern fachbezogen) - unbeglaubigte Kopie, in deutscher Sprache
- Weiterbildungszeugnisse - Beglaubigte Kopien oder Originale; sofern Weiterbildungszeiten in anderen Bundesländern absolviert wurden, zusätzlich Ermächtigungsbescheid (unbeglaubigte Kopie) des dortigen Weiterbilders
- Dokumentationen - sofern für den Weiterbildungsgang gefordert
- Nachweise über die geforderten Weiterbildungsstunden bzw. -kurse - unbeglaubigte Kopien
- Art. 27 ff, 50, 51 Gesetz über die Berufsausübung, die Berufsvertretungen und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker sowie der Psychologischen Psychotherapeuten und der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (Heilberufe-Ka
- § 13 Weiterbildungsordnung (WBO) 2019 für die Tierärzte in Bayern
- Weiterbildungsordnung (WBO) 2003 für die Tierärzte in Bayern
- Verwaltungsgebührensatzung der Bayerischen Landestierärztekammer